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Wenn
jemand in ein Heim umzieht, stellt sich die Frage nach den
behandelnden Ärzten neu. Es gibt die Bindung an den Hausarzt,
aber auch die Möglichkeit, Ärzte in Anspruch zu nehmen,
die für die Versorgung älterer Menschen spezialisiert
sind. Das Prinzip der freien Arztwahl soll dabei erhalten bleiben,
denn es ist gesetzlich festgelegt.
Freie Arztwahl bedeutet, dass sich Patienten
zur Behandlung grundsätzlich an einen frei gewählten Arzt ihres Vertrauens
wenden können. Das Gesetz gibt jedoch einen Rahmen von Ärzten
und ärztlichen Einrichtungen vor, unter denen die Versicherten
wählen können (z.B. zugelassene oder ermächtigte Ärzte).
In Deutschland ist die freie Arztwahl im Sozialgesetzbuch, SGB
(1) geregelt. Dieses Recht, einen zugelassenen Arzt des eigenen
Vertrauens zu wählen, gilt auch für die Bewohner/innen
von Pflegeheimen. So ist in § 11 des Heimgesetzes geregelt,
dass der Träger eines Heimes Vorkehrungen zu treffen hat,
welche die erforderliche ärztliche Versorgung jederzeit
gewährleisten. In der Regel erfolgt dies durch Kooperationen
mit niedergelassenen Ärzten. Während also im stationären
Krankenhausbereich Ärzte fest angestellt sind, ist die ärztliche
und medizinische Versorgung im stationären Pflegeheimbereich
ausdrücklich dem ambulanten Sektor zugeordnet. Bei der Gestaltung
der Kooperation mit niedergelassenen Ärzten im Heim ist
laut Heim-Gesetz ausdrücklich zu beachten, dass die freie
Arztwahl in keiner Weise eingeschränkt wird und eine Zuweisung
an einen Arzt ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dem Arzt
nach den Vorgaben der Berufsordnungen nicht geduldet werden darf.
Im Zusammenhang mit der beschlossenen Reform
des Pflegeversicherungsgesetzes ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, spezielle Heimärzte
einzustellen. Die Neuregelung wurde geschaffen, „um die
gelegentlich als unzureichend beschriebene ambulante ärztliche
Betreuung von Pflegebedürftigen zu verbessern“ und
Schnittstellenprobleme abzubauen (2). Allerdings gilt auch dann
die freie Arztwahl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung,
wenn ein Kooperationsvertrag des Heimes mit einem Arzt besteht
oder wenn das Heim zur ambulanten ärztlichen Versorgung
durch einen angestellten Heimarzt ermächtigt ist (3). Der
in der Pflegeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen
Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden
(4). Nach der Gesetz gewordenen Regelung gilt ein Stufenverhältnis:
Eine Ermächtigung zur Behandlung durch einen angestellten
Heimarzt ist erst dann zu erteilen, wenn ein Kooperationsvertrag
nicht zustande kam. Zuvor muss die kassenärztliche Vereinigung
Gelegenheit bekommen, zur Sicherstellung der Versorgung einen
solchen Kooperationsvertrag anzustreben.
Die freie Arztwahl, die für die Caritas einen hohen Wert
darstellt, ist grundgelegt in der Würde jedes Menschen und
dem Recht auf Selbstbestimmung, die in unserem christlichen Menschenbild
aber auch laut § 2 SGB XI (5) gefordert ist. Dies führt
dazu, dass stellenweise bis zu 60 verschiedene Ärzte in
einer stationären Pflegeeinrichtung für die medizinische
Versorgung der Bewohner zuständig sind. Für die medizinische
Versorgung trägt der Arzt die Verantwortung. Pflegekräfte
dürfen nur auf Anordnung des Arztes behandlungspflegerisch
tätig werden. Laut Gesetz wird im Pflegeheim die medizinische
Versorgung nur auf Anordnung des Arztes durchgeführt. Der
Arzt hat die Anordnungs- und das Pflegepersonal die Durchführungsverantwortung.
Dies bedeutet: Der Arzt verantwortet das, was er angeordnet hat
und das Heim gewährleistet die korrekte Handhabung.
Klar ist, dass bei über 60 niedergelassenen Ärzten
in einer Einrichtung nicht alle die gleichen geriatrischen Kenntnisse,
Erfahrungen und regelmäßigen Weiterbildungen mitbringen,
die für eine gute Versorgung der Bewohner wünschenswert
ist. Auch sind nicht alle Ärzte umfassend über die
Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers informiert. Palliativmedizinische
Kenntnisse und Erfahrungen sind teilweise zu wenig vorhanden.
Wichtig ist es jedoch, dass alle Akteure zum Wohl des Bewohners
gut zusammen arbeiten.
Gewinnung von Ärzten
Während der Deutsche Caritasverband die Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Einstellung eine Heimarztes befürwortet,
sieht der Bundesvorsitzende des NAV-Virchow-Bundes Dr. med. Klaus
Bittmann keine Veranlassung für die Einführung eines
Heimarztes (6). Auch der Hartmannbund geht davon aus, dass es,
angesichts des dramatischen Ärztemangels, Pflegeheimen nicht
gelingen wird, Ärzte an ihre Häuser zu holen. Die Schwierigkeiten
bei der Einführung eines Heimarztes, so der Hartmannbund
weiter, würden noch dadurch verschärft, dass weder
kirchliche noch karitative Träger bereit seien, ihre Mitarbeiter
nach dem Tarifvertrag für Ärzte zu bezahlen. Angesichts
des mittlerweile im klinischen Sektor ausgebrochenen offenen
Konkurrenzkampfes hätten, Pflegeheime unter diesen Umständen
das Nachsehen.
Die Möglichkeit, die das neue SGB XI nun bietet,
einen eigenen Heimarzt anzustellen, erntet aus der Fachöffentlichkeit
Lob und Skepsis. In den Niederlanden und der Schweiz gibt es
bereits Heimärzte (7). Entscheidend bleibt, dass die freie
Arztwahl in Deutschland auch dann gilt, wenn wie in dem so genannten „Berliner
Modell“, ein Heimarzt angestellt ist.
Konkret
in Mannheim:
In den Einrichtungen des Mannheimer Caritasverbandes bestimmen
die Bewohner (bzw. Betreuer, wenn die Bewohner es nicht mehr
können) ihren Arzt selbst. Die meisten möchten weiterhin
von ihrem vertrauten Hausarzt behandelt werden, was seitens
des Heimes unterstützt und befürwortet wird. Voraussetzung
ist, dass der jeweilige Hausarzt bereit ist, Hausbesuche im
Heim durchzuführen. Dazu ist nicht jeder Hausarzt bereit,
da die Hausbesuche möglicherweise ungenügend vergütet
werden und oft der Anfahrtsweg zu weit ist. Dem Caritasverband Mannheim ist es wichtig,
dass die Bewohner von ihren meist langjährig betreuenden Hausärzten gut
versorgt werden. Hier existiert ein Vertrauensverhältnis
und die meist lange Krankheitsgeschichte ist dem Arzt bekannt.
Der Arzt ist Beauftragter der Bewohner/innen. Eine gute medizinische
Versorgung schließt sowohl die kurative (heilende) als
auch eine gute palliative Versorgung mit ein.
Der Caritasverband Mannheim möchte die Hausärzte der
Bewohner bestärken, die medizinische Versorgung ihrer Patienten
auch nach dem Heimumzug zu übernehmen, stellen die Hausärzte
doch ein wichtiges Bindeglied dar, zwischen dem Leben vor, während
und nach dem Heimaufenthalt. Für viele alte Menschen ist
der Hausarzt nicht nur Arzt, sondern wertvoller Gesprächspartner,
der ihnen in vielen Lebenslagen hilft.
1.http://www.juraforum.de/gesetze/SGB%20V/76SGBV/76SGBV_SGB%20_freie_arztwahl
2. Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil 1, Nr. 20. BT-Drucks.
16/7439, S.97
3. Vgl. SGB V, § 119b S.4
4. Vgl. SGB V, § 119b S.5
5. Vgl. http://www.aerzteblatt-studieren.de/doc.asp?docid=106325
6. Vgl. Deutscher Caritasverband (Hrsg.): SGB XI – Soziale
Pflegeversicherung.
Lambertus-Verlag 2008.
Regina Hertlein
Vorstand
Caritasverband Mannheim e.V.
LINKS:
http://www.caritas-mannheim.de/39526.html

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http://www.caritas-mannheim.de/
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