| Lat. concilium , Versammlung. Kirchenversammlung aller rechtmässigen Bischöfe der katholischen
Kirche, einer Teilkirche (Partikular-Synode) sowie der Gesamtkirche (Ökumenisches Konzil) unter Vorsitz des Papstes oder seines
Legaten. Als Beobachter werden auch Vertreter anderer christlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften eingeladen. Beschlüsse müssen
vom Papst bestätigt werden. Das Konzil besitzt nach katholischem Verständnis in seinen Glaubensentscheidungen Unfehlbarkeit. Im
Unterschied zu regionalen Konzilien werden die Versammlungen der Universalkirche als Ökumenische Konzilien bezeichnet. (von griechisch: ökumene – den
Erdkreis betreffend). Die beiden jüngsten von
Bisher 21 ökumenischen Konzilien waren Vaticanum I (1870) und Vaticanum II (1962-1965).
Erste volle Entfaltung mit den Reichskonzilien von Ephesus (431 und 449) sowie Chalcedon (451). Die beiden jüngsten
Versammlungen waren die beiden Vatikanischen Konzile 1870 und 1962-1965. Durch Auseinanderbrechen der Kircheneinheit (Orthodoxe
Kirche wie Kirchen der Reformation) unterschiedliche Weiterentwicklung der synodalen Strukturen und Kompetenzen, insbesondere den
Jurisdiktionsprimat des Papstes betreffend, der von den nichtrömischen Kirchen zurückgewiesen wird.
Im Unterschied zu Bischofskonferenzen und Landeskonzilen ist ein ökumenisches Konzil
(nicht im Sinne von interkonfessioneller Ökumene) gemeinsam mit dem Papst die höchste Autorität der Kirche in
Fragen des Dogmas (Glaubenslehre) und der Kirchenleitung. Die ersten sieben ökuumenische Konzile fanden von 325 bis 787 statt,
sowohl von der lateinischen wie der byzantinischen Kirche anerkannt. (Rom und Konstantionopel). Nizäa 325 war von Kaiser Konstantin,
der sich als Stellvertreter Christi sah, einberufen worden.
(Nizänisches Glaubensbekenntnis, Dogma von der Trinität, Christologie) |